Vereinsstatuten Velo Club Wädenswil

STATUTEN

Velo Club Wädenswil

Gegründet 189

0I. NAME UND SITZ 3
II. ZWECK 3
III. MITGLIEDSCHAFT 3
IV. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER 5
V. ORGANISATION UND LEITUNG 6
VI. FINANZEN 9
VII. ARCHIV 11
VIII. PUBLIKATIONEN 11
IX. STATUTENÄNDERUNGEN 11
X. AUFLÖSUNG DES VEREINS 12
XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 12I. Name und Sitz

Art. 1
Der Velo Club Wädenswil (nachfolgend «Verein» genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Wädenswil.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.II. Zweck

Art. 2
Der Verein pflegt die Kameradschaft und die gemeinsamen Interessen der Mitglieder am Radsport.

Art. 3
Der Verein bildet eine Sektion des Schweizerischen Rad- und Motorfahrer Bundes (Swiss Cycling SRB).
Der Verein ist Mitglied des Swiss Cycling SRB-Kantonalverbandes Zürich.

Art. 4
Zur Erfüllung seines Zweckes unterhält der Verein Abteilungen (Rennfahrer, Mountainbiker, Tourenfahrer usw.).
III. Mitgliedschaft

Art. 5
Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:
a) Schüler 7-bis 13-jährig
b) Jugendliche 14-bis 18-jährig
c) Aktivmitglieder
d) Freimitglieder
e) Ehrenmitglieder
f) Passivmitglieder
g) Gönner/Suporter

Art. 6
Als Aktivmitglieder können natürliche Personen aufgenommen werden, welche in bürger1ichen Ehren und Rechten stehen und Gewähr für eine aktive Mitarbeit im Verein bieten.

Art. 7
Schüler und Jugendliche können nur mit schriftlicher Zustimmung der Eltern oder der gesetzlichen Vertreter als Mitglieder aufgenommen werden.

Art. 8
Juristische Personen können als Passiv-oder Gönnermitglieder in den Verein eintreten.


Art. 9
Zu Freimitgliedern werden Mitglieder ernannt, die während zwanzig Jahren ununterbrochen Aktivmitglied waren.


Art. 10
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben.
Vorschläge zur Ernennung als Ehrenmitglied sind dem Vorstand wenigstens zwei Monate vor der Generalversammlung schriftlich und begründet einzureichen.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied wird auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung vorgenommen.

Art. 11
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Monats-oder Generalversammlung.
Eintrittsbegehren sind dem Vorstand vor einer Monats-oder Generalversammlung mündlich zu stellen.
Die aufgenommenen Mitglieder erhalten die Vereinsstatuten.

Art. 12
Der Übertritt von einer Kategorie in eine andere kann auf Ende des Vereinsjahres erfolgen.

Art. 13
Mitglieder, die längere Zeit den Veranstaltungen unentschuldigt fernbleiben, können vom Vorstand oder durch die Generalversammlung zu den Passivmitgliedern versetzt werden.
Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen in Kenntnis zu setzen.

Art. 14
Mitglieder, welche die Statuten, Verträge oder Reglemente des Vereins oder der Verbände vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, sich der Mitgliedschaft im Verein als unwürdig erweisen oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.
Die betreffenden Mitglieder sind vom Ausschluss schriftlich und vorab mündlich in Kenntnis zu setzen.

Art. 15
Austrittsbegehren sind dem Vorstand vor der Generalversammlung auf Ende des Vereinsjahres schriftlich zu stellen.
Austrittsbegehren werden auf Ende des Vereinsjahres genehmigt, sofern die Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 16
Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder sind an den Vereinssammlungen stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.
Die Passivmitglieder haben beratende Stimme.

Art. 17
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten, den Vereinsbeschlüssen nachzuleben und sich den Anordnungen der Vereinsleitung zu unterziehen.

Art. 18
Jugendliche, Aktiv- und Passivmitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Die Frei- und Ehrenmitglieder sowie die Mitglieder des Vorstandes sind von der Beitragspflicht befreit.

Art. 19
Austretende, ausgeschlossene und gestrichene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
V. Organisation und Leitung

Art. 20
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 21
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung
b) Die Monatsversammlung
c) Der Vorstand
d) Die Rechnungsrevisoren
e) Die Kommissionen (Organisationskomitees)

Art. 22
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung.
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Januar oder Februar statt und wird durch den Vorstand einberufen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand angeordnet oder an jeder Monatsversammlung durch einfaches Mehr der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel (1/3) der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Den genauen Ablauf und die zu behandelnden Geschäfte finden sich in einem Reglement .

Art. 23
Die Monatsversammlung wird vom Vorstand nach Bedürfnis einberufen.
Sie behandelt alle Vereinsgeschäfte, soweit nicht die Generalversammlung oder der Vorstand zuständig sind. Sie ist zuständig für die Erledigung dringender Geschäfte, insbesondere Organisationen oder Besuch von Anlässen und Wettkämpfen.
Den genauen Ablauf und die zu behandelnden Geschäfte finden sich in einem Reglement .

Art. 24
Die allgemeine Leitung des Vereins ist einem aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Vorstand übertragen.

Art. 25
Der Vorstand konstituiert sich selber unter dem Vorsitz des Präsidenten.

Art. 26
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, erfolgt an der nächsten Generalversammlung eine Nachwahl.
Die Mitglieder des Vorstandes sind nach Ablauf der Amtsdauer erneut wählbar.
Rücktritte müssen dem Präsidenten zwei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres schriftlich oder mündlich eingereicht werden.

Art. 27
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
Der Präsident, Vizepräsident, Kassier und allenfalls weitere vom Vorstand zu bestimmende Vorstandsmitglieder führen zu zweien die rechtsverbindliche Unterschrift.

Art. 28
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Handhabung der Statuten und Reglement
b) Vorberatung und Antragstellung für alle Geschäfte der Monats und Generalversammlung
c) Vollzug der gefassten Beschlüsse
d) Einberufung und Leitung der Versammlung und Bekanntgabe der Geschäftsordnung
e) Verwaltung der Vereinskasse
f) Erstellen der Mitgliederliste und des Vorstandsverzeichnisses
g) Verkehr mit den Behörden
h) Förderung und Zusammenarbeit im Gesamtverein

Art. 29
Die Obliegenheiten der einzelnen Ämter werden durch den Vorstand festgelegt. Grundsätzlich erledigen die einzelnen Vorstandsmitglieder folgende Aufgaben:
Der Präsident leitet die Versammlungen. Er hat die Vorstandssitzungen einzuberufen und die Traktandenliste festzulegen. Er erstattet der Generalversammlung einen Jahresbericht. Der Präsident nimmt Einsicht in die Jahresrechnung.
Der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder im Vorstand vertreten andere Vorstandsmitglieder. Sie können mit Spezialaufgaben betraut werden.
Der Kassier führt das Rechnungswesen und legt der Generalversammlung die Jahres- und Vermögensrechnung vor.
Der Protokollführer führt das Protokoll der Versammlungen und der Vorstandssitzungen. Er besorgt die schriftlichen Arbeiten des Vereins.
Der Aktuar verwaltet das Vereinsarchiv und führt die Mitgliederliste.
Der Tourenchef erstellt die Monatsprogramme und führt das Tourenfahren durch.
Der Materialchef verwaltet das Material.

Art. 30
Dringende Vorstandsgeschäfte können durch einen Ausschuss von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erledigt werden.
Solche Geschäfte müssen der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorgelegt werden.

Art. 31
Dringende Geschäfte, welche in die Kompetenz der Monatsversammlung fallen, kann der Vorstand von sich aus erledigen.
Solche Geschäfte müssen der nächsten Versammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.

Art. 32
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
Der Stichentscheid liegt beim Präsidenten.
Über die Verhandlungen muss ein Beschlussprotokoll geführt werden.

Art. 33
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor.
Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt höchstens zwei Jahre. Turnusgemäss scheidet alljährlich der 1. Revisor aus. Eine Wiederwahl ist nach zweijährigem Unterbruch möglich.
Vorstandsmitglieder sind nicht wahlbar.
Die Revisoren überwachen die Arbeit des Kassiers und prüfen die Rechnung des Vereins sowie allfälliger Spezialfonds. Sie erstatten zuhanden der Generalversammlung einen Bericht.

Art. 34
Die Delegierten an Kurse und Versammlungen werden durch die Monatsversammlung oder durch die Generalversammlung gewählt.
Den Delegierten können Kompetenzen und Instruktionen erteilt werden.
Die Delegierten sind verpflichtet, über ihren Einsatz der nächsten Versammlung einen Bericht abzugeben.
VI. Finanzen

Art. 35
Die Einnahmen bestehen aus:
a) Jahresbeiträgen von der Generalversammlung festgelegt
b) freiwilligen Beitragen und Schenkungen
c) Überschüssen von Veranstaltungen
d) Zinsen von Kapitalien

Art. 36
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich eingezogen.
Der Vorstand kann auf begründetes Gesuch Mitgliedern vorübergehend den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein.

Art. 37
Die Einnahmen werden verwendet:
a) zur Leistung der Verbandsbeiträge
b) zur Bestreitung der Verwaltungskosten des Vereins
e) zur Durchführung von Sportanlässen und Aktionen der Verkehrserziehung
d) zur Förderung der aktiven Sportler
e) zur Durchführung von Ausflügen und geselligen Anlässen
Art. 38
Der Vorstand hat einen Betrag gemäss geltendem Beschluss der Generalversammlung für den Einzelfall zur freien Verfügung.

Art. 39
Der Verein errichtet für spezielle Zwecke Spezialfonds oder nimmt Rückstellungen vor. Der Kassier führt hierüber separate Rechnung.
Über die Verwendung dieser Gelder kann der Vorstand gemäss den entsprechenden Reglementen verfügen.

Art. 40
Der Verein haftet mit seinem Vermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Mitglieder haften nur mit ihrem noch nicht eingezahlten Jahresbeitrag.
VII. Archiv

Art. 41
Sämtliche Vereinsakten wie Protokolle, Berichte, wichtige Korrespondenzen, Vereinsrechnungen usw. werden im Vereinsarchiv aufbewahrt.
Das Archiv wird vom jeweiligen Aktuar geführt.

Art. 42
Die Vorstands-und allfällige Kommissionsmitglieder sind gehalten, ihr Aktenmaterial nach den Weisungen des Vorstands zuhanden des Vereinsarchives abzugeben.
VIII. Publikationen

Art. 43
Wichtige Mitteilungen des Vereins werden im offiziellen Organ des Schweizerischen Rad-und Motorfahrerbundes (Swiss Cycling SRB) publiziert.
IX. Statutenänderungen

Art. 44
Einzelne Artikel der Statuten können an jeder ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung durch zwei Drittel (⅔) der anwesenden Stimmberechtigten abgeändert werden.
Der Antrag muss auf der Traktandenliste aufgeführt sein und zwei Monate im Voraus schriftlich angekündigt werden.

Art. 45
Eine Totalrevision der Statuten kann in die Wege geleitet werden, wenn der Vorstand oder zwei Drittel (⅔) der anwesenden Stimmberechtigten das Begehren an einer ordentlichen Generalversammlung stellen.
Der Antrag muss auf der Traktandenliste aufgeführt sein und sechs Monate im voraus schriftlich angekündigt werden.
Die Totalrevision muss an der darauffolgenden ordentlichen Generalversammlung von zwei Dritteln (⅔) der anwesenden Stimmberechtigten angenommen werden.
X. Auflösung des Vereins

Art. 46
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln (⅘) der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Solange sich noch zehn Mitglieder für eine Fortführung des Vereins verpflichten, kann derselbe nicht aufgelöst werden.

Art. 47
Im Falle der Auflösung des Vereins entscheiden die im Moment der Auflösung verbliebenen Mitglieder über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vermögens. Das Vermögen darf aber nicht unter die Mitglieder verteilt werden.
Wird kein Verwendungszweck bestimmt, so ist das Vermögen zur treuhänderischen Verwaltung der Gemeinde Wädenswil zu übergeben, welche es einem später in der Gemeinde, mit ähnlichen Zielen, neu gegründeten Verein zur Verfügung stellt.
Erfolgt innerhalb von zehn Jahren keine Neugründung, so geht das Vermögen in den Besitz des Treuhänders über und ist für die Förderung des Radsportes zu verwenden.
XI. Schlussbestimmungen

Art. 48
Diese Totalrevision der Statuten wurde an der Generalversammlung des Velo Clubs Wädenswil vom 22. Januar 2000 genehmigt, und die revidierten Statuten treten sofort in Kraft.
Die Änderungen Art 16 und Art 18 wurden an der GV vom 9. März 2013 beschlossen und treten sofort in Kraft.

Velo Club Wädenswil
Der Präsident:                     Der Aktuar:
Pascal Manser                     Christian Tanner


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